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Art. 643

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch an ihren natürlichen Früchten.
  2. Natürliche Früchte sind die zeitlich wiederkehrenden Erzeugnisse und die Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden.
  3. Bis zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil der Sache.

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