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Art. 654a

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

Für die Aufhebung von gemeinschaftlichem Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19911über das bäuerliche Bodenrecht.

Footnotes

  1. SR 211.412.11

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