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Art. 660

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes bewirken keine Veränderung der Grenzen.
  2. Bodenteile und andere Gegenstände, die hiebei von dem einen Grundstück auf das andere gelangt sind, unterliegen den Bestimmungen über die zugeführten Sachen oder die Sachverbindungen.

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