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Kommentare: Art. 67 | Omnilex
Law
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Art. 67
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Art. 67
210
ZGB
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.
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