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Art. 768

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Der Nutzniesser eines Grundstückes hat darauf zu achten, dass es durch die Art der Nutzniessung nicht über das gewöhnliche Mass in Anspruch genommen wird.
  2. Soweit Früchte über dieses Mass hinaus bezogen worden sind, gehören sie dem Eigentümer.

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