Zurück zum Gesetz

Art. 793

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuldbrief bestellt.1
  2. Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637;BBl 2007 5283).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.