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Art. 824

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Durch die Grundpfandverschreibung kann eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden.
  2. Das verpfändete Grundstück braucht nicht Eigentum des Schuldners zu sein.

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