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Art. 834

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat der Grundbuchverwalter dem Gläubiger Kenntnis zu geben.
  2. Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mitteilung an.

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