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Art. 854

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu lassen.
  2. Der Schuldner ist auch befugt, den Schuldbrief weiterzuverwenden.

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