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Art. 859

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers.
  2. Die Pfändung erfolgt durch Einschreibung der Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch.
  3. Die Nutzniessung entsteht mit der Einschreibung in das Grundbuch.

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