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Art. 861

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Der Papier-Schuldbrief wird durch das Grundbuchamt ausgestellt.
  2. Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Unterschrift des Grundbuchverwalters. Im Übrigen wird seine Form durch den Bundesrat bestimmt.
  3. Er darf dem Gläubiger oder dessen Beauftragtem nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstücks ausgehändigt werden.

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