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Art. 949b

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Grundbuchämter verwenden zur Identifizierung von Personen systematisch die AHV-Nummer.
  2. Sie geben die AHV-Nummer nur anderen Stellen und Institutionen bekannt, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundbuch benötigen und zur systematischen Verwendung dieser Nummer berechtigt sind.

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