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Kommentare: Art. 949d | Omnilex
Law
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Art. 949d
Art. 949c
Art. 950
Art. 949d
210
ZGB
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Die Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, können private Aufgabenträger einsetzen, um:
den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten;
den öffentlichen Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs zu gewährleisten;
den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt abzuwickeln.
Die privaten Aufgabenträger unterstehen der Aufsicht der Kantone und der Oberaufsicht des Bundes.
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