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Art. 97

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.
  2. Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen.
  3. Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.

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