Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
- befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
- ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
- das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
- ein untergegangenes Grundstück betrifft.