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Kommentare: Art. 1004 | Omnilex
Law
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Art. 1004
Art. 1003
Art. 1005
Art. 1004
220
OR
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber:
das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
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OR · Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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