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Art. 1005

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.
  2. Er kann untersagen, dass der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.

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