Dieses Gesetz gilt nur für Produkte, die nach seinem Inkrafttreten in Verkehr gebracht wurden.
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Das PrHG findet auf Produkte, die vor dem 1. Januar 1994 in Verkehr gebracht wurden, keine unmittelbare Anwendung.
“Zur Diskussion steht, ob die Beschwerdeführerin als Herstellerin des Aufzugs für den immateriellen Schaden der Beschwerdegegnerin haftet und demzufolge gestützt auf Art. 47 OR eine Genugtuung zu leisten hat. Da der Lift vor Inkrafttreten des Produktehaftpflichtgesetzes (PrHG; SR 221.112.944) - mithin vor dem 1. Januar 1994 - in Verkehr gebracht wurde, findet dieses Gesetz im vorliegenden Verfahren keine (unmittelbare) Anwendung (vgl. Art. 13 PrHG).”
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