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Art. 13

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
  1. Die Erklärung für die Ausstellungspriorität umfasst:
    1. die genaue Bezeichnung der Ausstellung;
    2. die Angabe der unter der Marke vorgestellten Ware oder Dienstleistung.
  2. Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Stelle darüber, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung vorgestellt worden ist, mit der Angabe des Eröffnungstages der Ausstellung.

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