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Art. 12

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
  1. Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18831zum Schutz des gewerblichen Eigentums umfasst folgende Angaben:
    1. das Datum der Ersthinterlegung;
    2. das Land, in dem oder für das diese Hinterlegung erfolgt ist.
  2. Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer der Marke.
  3. 2

Footnotes

  1. SR 0.232.01 , 0.232.02 , 0.232.03 , 0.232.04

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).

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