232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18831zum Schutz des gewerblichen Eigentums umfasst folgende Angaben:
das Datum der Ersthinterlegung;
das Land, in dem oder für das diese Hinterlegung erfolgt ist.
Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer der Marke.