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Art. 24c

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
  1. Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Antrag auf Löschung dem Antragsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.
  2. Die Stellungnahme des Antragsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen.
  3. Der Antragsgegner muss in seiner Stellungnahme insbesondere den Gebrauch der Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft machen.
  4. Das IGE führt weitere Schriftenwechsel durch, wenn es die Umstände rechtfertigen.

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