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Art. 24d

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
  1. Artikel 23 Absätze 1 und 2 gilt sinngemäss für das Verfahren zur Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke.
  2. Das IGE kann das Verfahren aussetzen, wenn der Entscheid über die Löschung vom Ausgang eines Zivilverfahrens oder eines anderen Verfahrens abhängt.

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