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Art. 30

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle

Aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Markeninhabers oder einer anderen genügenden Urkunde werden eingetragen:

  1. die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke;
  2. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden;
  3. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.

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