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Art. 31

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle

Das IGE löscht auf Antrag des Markeninhabers das zugunsten einer Drittperson eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Inhabers dieses Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.

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