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Art. 32

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
  1. Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag des Markeninhabers unverzüglich berichtigt.
  2. Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.

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