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Art. 37

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
  1. Vor der Eintragung der Marke dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:
    1. der Hinterleger und sein Vertreter;
    2. Personen, die nachweisen, dass der Hinterleger ihnen die Verletzung seines Rechts an der hinterlegten Marke vorwirft oder dass er sie vor solcher Verletzung warnt;
    3. andere Personen, mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinterlegers oder seines Vertreters.
  2. Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen auch in die Akten zurückgezogener oder zurückgewiesener Eintragungsgesuche Einsicht nehmen.
  3. Nach der Eintragung der Marke kann jede Person Einsicht in das Aktenheft nehmen.
  4. Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 36 Abs. 3) entscheidet das IGE nach Anhörung des Hinterlegers oder des Inhabers der Marke.
  5. Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien gewährt.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).

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