232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
Sind mehrere Personen Hinterleger einer Marke oder Inhaber eines Markenrechts, so haben sie entweder eine von ihnen zu bezeichnen, der das IGE alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann, oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen.
Solange weder das eine noch das andere geschehen ist, wählt das IGE eine Person als Zustellungsempfänger im Sinne von Absatz 1. Widerspricht eine der anderen Personen, so fordert das IGE alle Beteiligten auf, nach Absatz 1 zu handeln.
Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Gesuche um internationale Registrierung nach den Artikeln 50d und 50e MSchG.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 510). ↩
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