232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
Lässt sich ein Hinterleger oder Inhaber vor dem IGE vertreten, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen.
Als Vertreter in das Register nach Artikel 40 eingetragen wird, wer vom Hinterleger oder Inhaber ermächtigt worden ist, in dessen Namen alle im MSchG oder in dieser Verordnung vorgesehenen Erklärungen gegenüber dem IGE abzugeben und Mitteilungen des IGE entgegenzunehmen. Wird dem IGE nicht ausdrücklich eine Einschränkung der Ermächtigung kundgetan, so gilt diese als umfassend.
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