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Art. 52b

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Produkte nach Artikel 48c MSchG: Produkte, die weder in die Kategorie der Naturprodukte noch in die Kategorie der Lebensmittel fallen, insbesondere industrielle Produkte;
  2. Naturprodukte: Produkte nach Artikel 48a MSchG, die direkt aus der Natur stammen und für das Inverkehrbringen nicht verarbeitet werden;
  3. Materialien: Rohstoffe gemäss Artikel 48c MSchG; sie umfassen neben den eigentlichen Rohmaterialien auch Hilfsstoffe und Halbfabrikate.

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