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Art. 52c

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle

Erfüllen Waren und Dienstleistungen die gesetzlichen Herkunftskriterien für die Schweiz als Ganzes, so können sie mit einem Hinweis auf eine Region oder einen Ort in der Schweiz gekennzeichnet werden. Sie müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen, wenn:

  1. eine bestimmte Qualität oder ein anderes Merkmal der Ware oder der Dienstleistung im Wesentlichen der angegebenen geografischen Herkunft zugeschrieben wird; oder
  2. die Region oder der Ort für die Ware oder Dienstleistung einen besonderen Ruf hat.

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