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Art. 52r

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
  1. Gesuche, mit denen ein Grund nach Artikel 50e Absatz 1 MSchG geltend gemacht wird, und Gesuche nach Artikel 50e Absatz 4 MSchG können eingereicht werden:
    1. von jeder Partei nach dem VwVG1;
    2. von einem Kanton, wenn es sich um eine ausländische Bezeichnung handelt, die vollständig oder teilweise gleich wie eine kantonale geografische Einheit lautet, oder um eine in der Schweiz verwendete traditionelle Bezeichnung.
  2. Die Gesuche sind innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der internationalen Registrierung durch das Internationale Büro schriftlich beim IGE einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Tag des Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro herausgegebenen Publikationsorgan folgt.
  3. Die Artikel 20–24 sind sinngemäss anwendbar.
  4. Das IGE kann die betroffenen Bundes- und Kantonsbehörden zur Stellungnahme einladen.

Footnotes

  1. SR 172.021

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