232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
Schweizerische Uhren und Uhrwerke im Sinne der Verordnung vom 23. Dezember 19711über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren müssen mit dem Kennzeichen ihres Herstellers versehen sein. Bei Uhren ist das Kennzeichen auf dem Gehäuse oder auf dem Zifferblatt anzubringen.
Das Produzentenkennzeichen muss gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Anstatt des Produzentenkennzeichens kann der Firmenname oder eine Marke des Herstellers angebracht werden.
Es darf nur für schweizerische Erzeugnisse gebraucht werden.
Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie FH teilt die Produzentenkennzeichen zu und führt ein entsprechendes Register.
Die Ausschlussgründe nach Artikel 3 Absatz 1 MSchG gelten auch für Produzentenkennzeichen.