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Art. 55

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
  1. Behält das BAZG Waren zurück, so verwahrt es diese gegen eine Gebühr oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson zur Verwahrung.
  2. Es teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender der zurückbehaltenen Ware mit.
  3. Handelt es sich um eine Kleinsendung und wurde diese im vereinfachten Verfahren vernichtet, so teilt es dem Antragsteller die Menge und die Art sowie den Absender der vernichteten Ware mit.
  4. Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 72 Absatz 3 beziehungsweise 4 MSchG fest, dass der Antragsteller keine vorsorglichen Massnahmen erwirken kann, so wird die Ware sogleich freigegeben.

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