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Art. 54b

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
  1. Der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Artikel 56 MSchG klageberechtigte Partei (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG stellen.
  2. Das BAZG entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der Unterlagen über den Antrag, sobald diese dem BAZG vollständig vorliegen.
  3. Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

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