232.112.1HasLVFederal Council Ordinance01.01.2017Originalquelle
Diese Verordnung regelt im Hinblick auf die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben für Lebensmittel:
wie der erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe nach Artikel 48b Absätze 2–4 MSchG (erforderlicher Mindestanteil) berechnet wird, insbesondere welche Naturprodukte von der Berechnung ausgeschlossen sind;
wie bestimmt wird, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist.
Sie regelt zudem, welche Grenzgebiete für schweizerische Herkunftsangaben auch als Ort der Herkunft gelten.
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