232.112.1HasLVFederal Council Ordinance01.01.2017Originalquelle
Zusätzlich zum schweizerischen Staatsgebiet und zu den Zollanschlussgebieten gelten auch die folgenden landwirtschaftlichen Nutzflächen als Ort der Herkunft von Naturprodukten nach Artikel 48 Absatz 4 MSchG:
die Flächen schweizerischer Landwirtschaftsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 20051, welche von diesen mindestens seit dem 1. Januar 2014 ununterbrochen bewirtschaftet werden;
die Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyen.
Enthält ein Lebensmittel Milch von Milchvieh, das in der Schweiz wohnhafte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter traditionell auf grenzüberschreitenden oder grenznahen Sömmerungsbetrieben sömmern, so darf für dieses Lebensmittel eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, wenn:
die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind; und
das Lebensmittel auf dem Sömmerungsbetrieb hergestellt wird.