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Die Vorinstanz stellte fest, und das Gericht bestätigte diesen Schluss, dass die beanstandeten Produkte die Voraussetzungen für eine schweizerische Herkunftsangabe nach Art. 48b MSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 HasLV nicht erfüllten.
Bagatellzutaten können im Sinn von Art. 3 Abs. 4 HasLV bei der Swissness‑Berechnung vernachlässigt werden. Im konkret besprochenen Fall lässt sich der nach Art. 48b MSchG erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe von 80 % rechnerisch nur erreichen, wenn ausschliesslich die als Bagatellzutaten bezeichneten Birnendicksaft und Gerstenmalz (zusammen 1,5 % des Produkts) als schweizerische Rohstoffe angerechnet werden.
“das am Herstellungsort F bezogene Trinkwasser – entsprechend der Grundsatzregelung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV – bei der Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b MSchG nicht berücksichtigt wird. Namentlich berechtigt ein Herstellungsort in der Schweiz (hier: F) allein grundsätzlich nicht zur Verwendung einer schweizerischen Herkunftsangabe, sondern ist zusätzlich zum Erreichen des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe erforderlich, dass der Herstellungsort eines Lebensmittels mit dem Herkunftsort der Rohstoffe übereinstimmt (vgl. Art. 48b Abs. 5 MSchG; vgl. ferner unten E. 7.4.2). Eine Ausnahme hiervon hat der Verordnungsgeber nur für Schokolade und Kaffee statuiert (vgl. Art. 5 Abs. 4 HasLV). 7.3.3 Nach Einschätzung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) können bei der Berechnung des Mindestanteils an schweizerischen Rohstoffen des Produkts "Swiss Soya-Drink Original" die Rohstoffe Salz (Herkunft: Ausland), Vanilleextrakt (Herkunft: Ausland) sowie Carrageen (Herkunft: Ausland) als sogenannte Bagatellzutaten im Sinn des Art. 3 Abs. 4 HasLV vernachlässigt werden. Nicht in die Berechnung miteinzubeziehen seien sodann das Wasser (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV) sowie angesichts des Selbstversorgungsgrades von weniger als 20 % die Soja. Von den verbleibenden Zutaten bzw. Rohstoffen könnten der Birnendicksaft und das Gerstenmalz als Rohstoffe mit Schweizer Herkunft angerechnet werden. "[R]ein rechnerisch" seien die "Swissness-Anforderungen" insoweit beim "Swiss Soya-Drink Original erfüllt". Allerdings sei fraglich, ob eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten gemäss Art. 12 LGV bestehe. 7.3.4 Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, lässt sich der nach Art. 48b MSchG erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe von 80 % für das umstrittene Produkt "Swiss Soya-Drink Original" rechnerisch nur erreichen, wenn ausschliesslich die Zutaten Birnendicksaft (Herkunft: Schweiz) und Gerstenmalz (Herkunft: Schweiz) berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um Bagatellzutaten (ausmachend insgesamt 1,5 % des Produktgewichts), die für den Charakter des Produkts nicht von Bedeutung sind bzw.”
“das am Herstellungsort F bezogene Trinkwasser – entsprechend der Grundsatzregelung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV – bei der Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b MSchG nicht berücksichtigt wird. Namentlich berechtigt ein Herstellungsort in der Schweiz (hier: F) allein grundsätzlich nicht zur Verwendung einer schweizerischen Herkunftsangabe, sondern ist zusätzlich zum Erreichen des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe erforderlich, dass der Herstellungsort eines Lebensmittels mit dem Herkunftsort der Rohstoffe übereinstimmt (vgl. Art. 48b Abs. 5 MSchG; vgl. ferner unten E. 7.4.2). Eine Ausnahme hiervon hat der Verordnungsgeber nur für Schokolade und Kaffee statuiert (vgl. Art. 5 Abs. 4 HasLV). 7.3.3 Nach Einschätzung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) können bei der Berechnung des Mindestanteils an schweizerischen Rohstoffen des Produkts "Swiss Soya-Drink Original" die Rohstoffe Salz (Herkunft: Ausland), Vanilleextrakt (Herkunft: Ausland) sowie Carrageen (Herkunft: Ausland) als sogenannte Bagatellzutaten im Sinn des Art. 3 Abs. 4 HasLV vernachlässigt werden. Nicht in die Berechnung miteinzubeziehen seien sodann das Wasser (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV) sowie angesichts des Selbstversorgungsgrades von weniger als 20 % die Soja. Von den verbleibenden Zutaten bzw. Rohstoffen könnten der Birnendicksaft und das Gerstenmalz als Rohstoffe mit Schweizer Herkunft angerechnet werden. "[R]ein rechnerisch" seien die "Swissness-Anforderungen" insoweit beim "Swiss Soya-Drink Original erfüllt". Allerdings sei fraglich, ob eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten gemäss Art. 12 LGV bestehe. 7.3.4 Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, lässt sich der nach Art. 48b MSchG erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe von 80 % für das umstrittene Produkt "Swiss Soya-Drink Original" rechnerisch nur erreichen, wenn ausschliesslich die Zutaten Birnendicksaft (Herkunft: Schweiz) und Gerstenmalz (Herkunft: Schweiz) berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um Bagatellzutaten (ausmachend insgesamt 1,5 % des Produktgewichts), die für den Charakter des Produkts nicht von Bedeutung sind bzw.”
Wasser ist nach Art. 3 Abs. 3 HasLV grundsätzlich von der Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe ausgenommen; in die Berechnung einzubeziehen ist Wasser nur, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient. Im vorliegenden Fall bestehen die streitigen Sojadrinks zu rund 80 % aus Wasser; Soja weist einen Selbstversorgungsgrad von 10 % auf und kann daher von der Berechnung ausgenommen werden. Vor diesem Hintergrund kommt eine schweizerische Herkunftsangabe für die genannten Sojadrinks nicht in Betracht.
“MSchG (Art. 48 Abs. 1 MSchG). Die Herkunft eines Lebensmittels entspricht dem Ort, von dem mindestens 80 % des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt, kommen (Art. 48b Abs. 2 Satz 1 MSchG). Gemäss Art. 48b Abs. 4 MSchG müssen bei dieser Berechnung alle Rohstoffe angerechnet werden, für die der Selbstversorgungsgrad der Schweiz mindestens 50 % beträgt. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad 20–49,9 % beträgt, sind nur zur Hälfte anzurechnen. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad weniger als 20 % beträgt, können von der Berechnung ausgenommen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Nach Art. 3 Abs. 1 der (bundesrätlichen) Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV, SR 232.112.1) erfolgt die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b Abs. 2–4 MSchG auf Grundlage der Rezeptur. Enthält die Rezeptur Wasser, so ist das Wasser nach Art. 3 Abs. 3 HasLV von der Berechnung ausgeschlossen; in die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient. 7.3 7.3.1 Die hier interessierenden Produkte bestehen zu rund 80 % aus Wasser und zu 18 % aus Soja. Der "Swiss Soya-Drink Original" enthält daneben Birnendicksaft, Gerstenmalz, Steinsalz, Vanilleextrakt sowie das Verdickungsmittel Carrageen. Da der Selbstversorgungsgrad von Soja lediglich 10 % beträgt (vgl. Anhang I zur HasLV), kann dieser Rohstoff von der Berechnung des Mindestanteils im Sinn des Art. 48b Abs. 2 MSchG ausgenommen werden (Abs. 4 Satz 3). 7.3.2 Da der "Swiss Soya-Drink Naturel" bzw. "Naturale" nur aus Wasser und Sojabohnen besteht, fällt eine (Schweizer) Herkunftsangabe von vornherein ausser Betracht, wenn der Hauptbestandteil der im Streit liegenden Sojadrinks bzw. das am Herstellungsort F bezogene Trinkwasser – entsprechend der Grundsatzregelung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV – bei der Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art.”
Enthält die Rezeptur Wasser, ist dieses nach Art. 3 Abs. 3 HasLV von der Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe ausgeschlossen. In der Praxis kann dies dazu führen, dass bei überwiegendem Wasseranteil und sonstigen Rohstoffen, die gemäss Art. 48b Abs. 4 MSchG von der Berechnung auszunehmen sind, kein schweizerischer Rohstoffanteil mehr angerechnet wird.
“MSchG (Art. 48 Abs. 1 MSchG). Die Herkunft eines Lebensmittels entspricht dem Ort, von dem mindestens 80 % des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt, kommen (Art. 48b Abs. 2 Satz 1 MSchG). Gemäss Art. 48b Abs. 4 MSchG müssen bei dieser Berechnung alle Rohstoffe angerechnet werden, für die der Selbstversorgungsgrad der Schweiz mindestens 50 % beträgt. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad 20–49,9 % beträgt, sind nur zur Hälfte anzurechnen. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad weniger als 20 % beträgt, können von der Berechnung ausgenommen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Nach Art. 3 Abs. 1 der (bundesrätlichen) Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV, SR 232.112.1) erfolgt die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b Abs. 2–4 MSchG auf Grundlage der Rezeptur. Enthält die Rezeptur Wasser, so ist das Wasser nach Art. 3 Abs. 3 HasLV von der Berechnung ausgeschlossen; in die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient. 7.3 7.3.1 Die hier interessierenden Produkte bestehen zu rund 80 % aus Wasser und zu 18 % aus Soja. Der "Swiss Soya-Drink Original" enthält daneben Birnendicksaft, Gerstenmalz, Steinsalz, Vanilleextrakt sowie das Verdickungsmittel Carrageen. Da der Selbstversorgungsgrad von Soja lediglich 10 % beträgt (vgl. Anhang I zur HasLV), kann dieser Rohstoff von der Berechnung des Mindestanteils im Sinn des Art. 48b Abs. 2 MSchG ausgenommen werden (Abs. 4 Satz 3). 7.3.2 Da der "Swiss Soya-Drink Naturel" bzw. "Naturale" nur aus Wasser und Sojabohnen besteht, fällt eine (Schweizer) Herkunftsangabe von vornherein ausser Betracht, wenn der Hauptbestandteil der im Streit liegenden Sojadrinks bzw. das am Herstellungsort F bezogene Trinkwasser – entsprechend der Grundsatzregelung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV – bei der Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art.”
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