232.112.1HasLVFederal Council Ordinance01.01.2017Originalquelle
Ist ein Rohstoff gemäss öffentlich zugänglichen Angaben repräsentativer Organisationen aufgrund der technischen Anforderungen für einen bestimmten Verwendungszweck in der Schweiz in ungenügender Menge verfügbar, so darf ein Hersteller vermuten, dass er ihn nach Massgabe von Artikel 48b Absatz 4 MSchG von der Berechnung ausnehmen kann.
Es gelten folgende Präzisierungen:
Als Rohstoff gilt ein einzelnes verarbeitetes Naturprodukt, das zu Lebensmitteln weiterverarbeitet werden soll.
Nicht als Rohstoffe gelten Lebensmittelbestandteile, die aus mehreren Naturprodukten bestehen.
Nicht als technische Anforderungen gelten die Bestimmungen über den biologischen Landbau im Sinne der Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und 15 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981.
Als in genügender Menge verfügbar gelten Rohstoffe aus der Schweiz, die sich von Rohstoffen aus dem Ausland nur dadurch unterscheiden, dass sie in der Schweiz zu höheren Preisen als im Ausland erhältlich sind.
Als repräsentative Organisationen im Sinne von Absatz 1 gelten Branchenorganisationen der Land- und Ernährungswirtschaft, Produzentenorganisationen der Landwirtschaft sowie Verbände der Lebensmittelverarbeitung, die für einen Rohstoff oder die daraus hergestellten Lebensmittel repräsentativ sind.
Die Organisationen nach Absatz 1 machen ihre Angaben in gegenseitigem Einvernehmen auf einer gemeinsamen Liste öffentlich zugänglich. Sie konsultieren die Konsumentenschutzorganisationen, bevor sie die Angaben öffentlich zugänglich machen. Sie stellen sicher, dass die Änderungen der Angaben und die Gründe für die Änderungen zurückverfolgt werden können.
Die öffentlich zugänglichen Angaben nach Absatz 1 werden für jeden Rohstoff alle zwei Jahre aktualisiert. Änderungen der Verfügbarkeit von Rohstoffen können einmal jährlich durch repräsentative Organisationen der Landwirtschaft gemeldet werden. Daraufhin werden die Angaben nach Absatz 1 spätestens innerhalb eines Jahres aktualisiert. Das Verfahren richtet sich nach Absatz 3.