Die Naturprodukte, die temporär wegen unerwarteter oder unregelmässig auftretender Gegebenheiten wie Ernteausfall nicht oder nicht in genügender Menge in der Schweiz produziert werden können, werden vom WBF in einer Departementsverordnung festgelegt. Das WBF legt mit der Aufnahme eines Naturprodukts in dieser Departementsverordnung fest, wie lange dieses nach Artikel 48b Absatz 3 Buchstabe b MSchG von der Berechnung ausgeschlossen ist.
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