Ausländische Entscheidungen über intermediärverwahrte Wertpapiere werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie:
- im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; oder
- im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seine Niederlassung hatte, und sie Ansprüche aus dem Betrieb dieser Niederlassung betreffen.