The name is entered in the Swiss civil status registers in accordance with Swiss registration principles.
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Art. 40 IPRG verlangt, dass Namen nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung in das Zivilstandsregister eingetragen werden. Damit wird der Umstand berücksichtigt, dass die Schreibweise und Zusammensetzung ausländischer Namen häufig nach fremden Grundsätzen erfolgt; im Interesse einer einheitlichen Führung der schweizerischen Register sollen derartige Besonderheiten einheitlich behandelt werden.
“Selbst wenn die römische Ziffer keine Namensfunktion hätte und Ziffer 232 des Kreisschreibens einschlägig wäre, wäre diesem im vorliegenden Fall die Anwendung zu versagen. Gemäss IPRG wird der Name nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung in das Zivilstandsregister eingetragen (Art. 40 IPRG). Diese Bestimmung trägt dem Problem Rechnung, dass die Schreibweise und Zusammensetzung ausländischer Namen oft nach den Grundsätzen erfolgt, die hier nicht geläufig sind. Im Interesse einer einheitlichen Führung der schweizerischen Register sollen solche Besonderheiten einheitlich behandelt werden (BBl 1983 I 263, S. 336). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass es dem Sinn und Zweck von Art. 37 Abs. 2 IPRG widerspräche, wenn die ausländische Person ihren Namen zwar dem Heimatrecht unterstellen dürfte (vgl. oben E. 3), eine entsprechende Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister aber mit dem Hinweis auf die Grundsätze schweizerischer Registerführung abgelehnt würde (Entscheid VB.2013.00080 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. Juli 2013 E. 2.4). Hätte der Gesetzgeber die lückenlose Beachtung der Grundsätze des schweizerischen Namensrechts durchsetzen wollen, hätte er dies durch eine einseitige Kollisionsnorm tun müssen (Müller-Chen, Zürcher Kommentar, 3.”
Nach neueren Entscheiden des Bundesgerichts ist die Unveränderlichkeit von Personenstandseinträgen flexibler zu handhaben. Das Kreisschreiben des EJPD ist für Zivilstandsbehörden verbindlich zu beachten; zugleich wird in der Rechtsprechung betont, dass Gerichte nicht ohne triftigen Grund von solchen für Verwaltungsbehörden verbindlichen Verwaltungsverordnungen abweichen sollten.
“Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 131 III 201) sei die Unveränderlichkeit nunmehr flexibler zu handhaben (E. 3.9). Das Bevölkerungsamt weist in seiner Berufung nochmals auf den Inhalt des Kreisschreibens des EJPD vom 11. Oktober 1989 und auf den Umstand hin, dass die Zivilstandsbehörden an dieses Kreisschreiben gebunden seien. Zudem sei es wünschenswert, dass die Gerichte nicht ohne Not von den für Verwaltungsbehörden verbindlichen Verwaltungsverordnungen abwichen. Im Weiteren vertritt das Bevölkerungsamt weiterhin die Auffassung, dass im vorliegenden Fall ein Zusatz in Form einer römischen Ziffer keine Namensfunktion habe. Dies belege auch der Umstand, dass der Vater des Kinds selber im Personenstandsregister lediglich mit dem Familiennamen «[...]» erfasst sei. Schliesslich verkenne das Zivilgericht, dass es nicht Sinn und Zweck von Art. 37 Abs. 2 IPRG sei, schweizerische Grundsätze der Registerführung gemäss Art. 40 IPRG auszuhöhlen. Müssten jegliche Bezeichnungen, die in ausländischen Rechtsordnungen erlaubt seien, in das Schweizer Personenstandsregister eingetragen werden, wäre Art. 40 IPRG obsolet. Art. 40 IPRG wirke gerade Konstellationen entgegen, die mit dem Schweizer Rechtsempfinden nicht vereinbar seien (Berufung, S. 6).”
Die Grundsätze der schweizerischen Registerführung (Art. 40 IPRG) können im Einzelfall zugunsten der Eintragung eines dem Heimatrecht entsprechenden Namens zurücktreten oder relativiert werden; dies ergibt sich aus der Auslegung und der erwähnten Rechtsprechung, wonach eine strikte Anwendung der schweizerischen Registergrundsätze dem Zweck von Art. 37 Abs. 2 IPRG widersprechen würde.
“Diese Bestimmung trägt dem Problem Rechnung, dass die Schreibweise und Zusammensetzung ausländischer Namen oft nach den Grundsätzen erfolgt, die hier nicht geläufig sind. Im Interesse einer einheitlichen Führung der schweizerischen Register sollen solche Besonderheiten einheitlich behandelt werden (BBl 1983 I 263, S. 336). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass es dem Sinn und Zweck von Art. 37 Abs. 2 IPRG widerspräche, wenn die ausländische Person ihren Namen zwar dem Heimatrecht unterstellen dürfte (vgl. oben E. 3), eine entsprechende Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister aber mit dem Hinweis auf die Grundsätze schweizerischer Registerführung abgelehnt würde (Entscheid VB.2013.00080 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. Juli 2013 E. 2.4). Hätte der Gesetzgeber die lückenlose Beachtung der Grundsätze des schweizerischen Namensrechts durchsetzen wollen, hätte er dies durch eine einseitige Kollisionsnorm tun müssen (Müller-Chen, Zürcher Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 40 IPRG N 3). Art. 37 Abs. 2 IPRG ist mit anderen Worten so angelegt, dass im Einzelfall die schweizerischen Grundsätze der Registerführung relativiert oder durchbrochen werden können. Selbst wenn also die römische Ziffer keine Namensfunktion hätte und Ziffer 232 des Kreisschreibens vom 11. Oktober 1989 somit einschlägig wäre, müssten die Grundsätze der schweizerischen Registerführung (Art. 40 IPRG) hinter den Anspruch des Kinds zurücktreten, seinen Namen dem Heimatrecht zu unterstellen (Art. 37 Abs. 2 IPRG). Diese Durchbrechung ist umso leichter hinzunehmen, als sich im vorliegenden Fall der vom Kind gewünschte Name mit lateinischen Buchstaben ohne Weiteres darstellen lässt. Die schweizerischen Grundsätze der Registerführung stehen somit der Eintragung des Nachnamens «[...] V» im Personenstandsregister nicht entgegen.”
“Diese Bestimmung trägt dem Problem Rechnung, dass die Schreibweise und Zusammensetzung ausländischer Namen oft nach den Grundsätzen erfolgt, die hier nicht geläufig sind. Im Interesse einer einheitlichen Führung der schweizerischen Register sollen solche Besonderheiten einheitlich behandelt werden (BBl 1983 I 263, S. 336). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass es dem Sinn und Zweck von Art. 37 Abs. 2 IPRG widerspräche, wenn die ausländische Person ihren Namen zwar dem Heimatrecht unterstellen dürfte (vgl. oben E. 3), eine entsprechende Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister aber mit dem Hinweis auf die Grundsätze schweizerischer Registerführung abgelehnt würde (Entscheid VB.2013.00080 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. Juli 2013 E. 2.4). Hätte der Gesetzgeber die lückenlose Beachtung der Grundsätze des schweizerischen Namensrechts durchsetzen wollen, hätte er dies durch eine einseitige Kollisionsnorm tun müssen (Müller-Chen, Zürcher Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 40 IPRG N 3). Art. 37 Abs. 2 IPRG ist mit anderen Worten so angelegt, dass im Einzelfall die schweizerischen Grundsätze der Registerführung relativiert oder durchbrochen werden können. Selbst wenn also die römische Ziffer keine Namensfunktion hätte und Ziffer 232 des Kreisschreibens vom 11. Oktober 1989 somit einschlägig wäre, müssten die Grundsätze der schweizerischen Registerführung (Art. 40 IPRG) hinter den Anspruch des Kinds zurücktreten, seinen Namen dem Heimatrecht zu unterstellen (Art. 37 Abs. 2 IPRG). Diese Durchbrechung ist umso leichter hinzunehmen, als sich im vorliegenden Fall der vom Kind gewünschte Name mit lateinischen Buchstaben ohne Weiteres darstellen lässt. Die schweizerischen Grundsätze der Registerführung stehen somit der Eintragung des Nachnamens «[...] V» im Personenstandsregister nicht entgegen.”
Die schweizerischen Grundsätze der Registerführung können im Einzelfall zugunsten des Rechts des Kindes, seinen Namen dem Heimatrecht zu unterstellen, relativiert oder durchbrochen werden.
“In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass es dem Sinn und Zweck von Art. 37 Abs. 2 IPRG widerspräche, wenn die ausländische Person ihren Namen zwar dem Heimatrecht unterstellen dürfte (vgl. oben E. 3), eine entsprechende Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister aber mit dem Hinweis auf die Grundsätze schweizerischer Registerführung abgelehnt würde (Entscheid VB.2013.00080 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. Juli 2013 E. 2.4). Hätte der Gesetzgeber die lückenlose Beachtung der Grundsätze des schweizerischen Namensrechts durchsetzen wollen, hätte er dies durch eine einseitige Kollisionsnorm tun müssen (Müller-Chen, Zürcher Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 40 IPRG N 3). Art. 37 Abs. 2 IPRG ist mit anderen Worten so angelegt, dass im Einzelfall die schweizerischen Grundsätze der Registerführung relativiert oder durchbrochen werden können. Selbst wenn also die römische Ziffer keine Namensfunktion hätte und Ziffer 232 des Kreisschreibens vom 11. Oktober 1989 somit einschlägig wäre, müssten die Grundsätze der schweizerischen Registerführung (Art. 40 IPRG) hinter den Anspruch des Kinds zurücktreten, seinen Namen dem Heimatrecht zu unterstellen (Art. 37 Abs. 2 IPRG). Diese Durchbrechung ist umso leichter hinzunehmen, als sich im vorliegenden Fall der vom Kind gewünschte Name mit lateinischen Buchstaben ohne Weiteres darstellen lässt. Die schweizerischen Grundsätze der Registerführung stehen somit der Eintragung des Nachnamens «[...] V» im Personenstandsregister nicht entgegen.”
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