Unless the parties have agreed otherwise, the arbitral tribunal may render partial awards.
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Trifft das Schiedsgericht über eines von mehreren objektiv gehäuften Begehren einen Teilschiedsspruch, gilt dieser als Endentscheid im Sinn von Art. 188 IPRG und kann – wie in der zitierten Rechtsprechung – angefochten werden.
“Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG). Bei der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 1 des Schiedsentscheids vom 27. November 2020, mit der das Schiedsgericht seine Zuständigkeit für bestimmte Klagebegehren bejahte, handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, der nach Art. 190 Abs. 3 IPRG mit Beschwerde angefochten werden kann (BGE 143 III 462 E. 2.2; 130 III 66 E. 4.3). Soweit das Schiedsgericht das Klagebegehren auf Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 550'000.--- zuzüglich Zins guthiess (Dispositiv-Ziffer 3), handelt es sich um einen Endentscheid in Form eines Teilschiedsspruchs (Art. 188 IPRG), der eines von mehreren objektiv gehäuften Begehren betrifft; dagegen ist die Beschwerde nach Art. 190 Abs. 2 IPRG zulässig (vgl. BGE 143 III 462 E. 2.1; vgl. auch Urteil 4A_58/2020 vom 3. Juni 2020 E. 1.2.3).”
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