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Art. 130

291IPRGFederal Act01.01.1989Originalquelle
  1. Für die Zuständigkeit für Klagen aus nuklearen Ereignissen gilt das Übereinkommen vom 29. Juli 19601über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004 (Pariser Übereinkommen).
  2. Sind nach diesem Übereinkommen die schweizerischen Gerichte zuständig, so ist die Klage in dem Kanton einzureichen, auf dessen Gebiet das Ereignis eingetreten ist, oder, wenn der Ort des Ereignisses ausserhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien liegt oder nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann, in demjenigen Kanton, auf dessen Gebiet sich die Kernanlage des haftpflichtigen Inhabers befindet. Bestehen nach diesen Regeln mehrere Gerichtsstände, so ist die Klage in demjenigen Kanton einzureichen, der im Sinne von Artikel 13 Absatz (f) Ziffer (ii) des Übereinkommens die engste Verbindung zum Ereignis aufweist und am meisten von seinen Auswirkungen betroffen ist.
  3. Die Zuständigkeitsordnung nach Absatz 2 gilt sinngemäss auch für Klagen aus nuklearen Ereignissen, auf die das Übereinkommen nicht anwendbar ist. Befinden sich bei einer solchen Klage weder der Ort des Ereignisses noch die Kernanlage in der Schweiz, so kann auch in demjenigen Kanton geklagt werden, auf dessen Gebiet der geltend gemachte Schaden eingetreten ist. Ist in mehreren Kantonen ein Schaden eingetreten, ist derjenige Kanton zuständig, der am meisten von den Auswirkungen des Ereignisses betroffen ist.2

Footnotes

  1. SR 0.732.44

  2. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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