Zurück zum Gesetz

Art. 146

291IPRGFederal Act01.01.1989Originalquelle
  1. Der Übergang einer Forderung kraft Gesetzes untersteht dem Recht des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zwischen altem und neuem Gläubiger oder, wenn ein solches fehlt, dem Recht der Forderung.
  2. Vorbehalten sind die Bestimmungen des Rechts der Forderung, die den Schuldner schützen.

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