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Art. 152

291IPRGFederal Act01.01.1989Originalquelle

Für Klagen gegen die nach Artikel 159 haftenden Personen oder gegen die ausländische Gesellschaft, für die sie handeln, sind zuständig:

  1. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten, oder
  2. die schweizerischen Gerichte am Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.

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