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Art. 163a

291IPRGFederal Act01.01.1989Originalquelle
  1. Eine schweizerische Gesellschaft kann eine ausländische Gesellschaft übernehmen (Immigrationsabsorption) oder sich mit ihr zu einer neuen schweizerischen Gesellschaft zusammenschliessen (Immigrationskombination), wenn das auf die ausländische Gesellschaft anwendbare Recht dies gestattet und dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Im Übrigen untersteht die Fusion dem schweizerischen Recht.

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