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Art. 180b

291IPRGFederal Act01.01.1989Originalquelle
  1. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann durch Vereinbarung der Parteien abberufen werden.
  2. Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts ausser Stande, seine Aufgaben innert nützlicher Frist oder mit gehöriger Sorgfalt zu erfüllen, und haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann eine Partei schriftlich und begründet beim staatlichen Gericht die Abberufung verlangen. Das staatliche Gericht entscheidet endgültig.

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