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Art. 184

291IPRGFederal Act01.01.1989Originalquelle
  1. Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
  2. Ist für die Durchführung des Beweisverfahrens staatliche Rechtshilfe erforderlich, so kann das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts um Mitwirkung ersuchen.1
  3. Das staatliche Gericht wendet sein eigenes Recht an. Auf Antrag kann es andere Verfahrensformen anwenden oder berücksichtigen.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179;BBl 2018 7163).

  2. Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179;BBl 2018 7163).

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