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Art. 187

291IPRGFederal Act01.01.1989Originalquelle
  1. Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach den von den Parteien gewählten Rechtsregeln oder, bei Fehlen einer Rechtswahl, nach den Rechtsregeln, mit denen die Streitsache am engsten zusammenhängt.1
  2. Die Parteien können das Schiedsgericht ermächtigen, nach Billigkeit zu entscheiden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179;BBl 2018 7163).

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