(Art. 20 Abs. 2 Bst. b OHG)
Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Betrag ELG1) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet: